Rechtliche Rahmenbedingungen für Sicherheitsdatenblätter

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Rechtliche Rahmenbedingungen für Sicherheitsdatenblätter

Bei den allermeisten TE-Produkten handelt es sich um Erzeugnisse. Im Folgenden werden die rechtlichen Rahmenbedingungen aufgeführt. Per Definition bedeutet dies, dass diese nicht als Gefahrengut eingestuft werden und unter normalen Verwendungsbedingungen auch keine absichtliche Freisetzung von als gefährlich eingestuften Stoffen erfolgt. Die Bestimmungen sehen keine Sicherheitsdatenblätter für Erzeugnisse vor. Obwohl es sich bei den meisten unserer Produkte um Erzeugnisse handelt, die keine Sicherheitsdatenblätter erfordern, finden Sie in den für alle TE-Produkte verfügbaren Konformitätserklärungen alle relevanten, teilespezifischen Umweltverträglichkeitsdaten. Die in Artikel 33 der EC-Bestimmung Nr. 1907/2006 definierte REACH-Auflage, besonders besorgniserregende REACH-Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) zu melden, wird im Rahmen unserer Meldedokumente für REACH-Stoffe (REACH Substance Communication Document, RSCD) erfüllt. Wenn in irgend einem unserer Produkte ein besonders besorgniserregender Stoff erkannt wird, der den Schwellenwert von 0,1 Gewichtsprozent übersteigt, wird dies in unseren Auftragsbestätigungen und Verpackungsbelegen vermerkt. Diese Dokumente enthalten zudem einen Link zu der Website, von welcher die RSCDs abgerufen werden können.  

Vereinigte Staaten

Definition eines Erzeugnisses: OSHA Hazard Communication Standard (CFR, Titel 29, Standard 1900.1200): Artikel 1910.1200(c):

Erzeugnis steht für gefertigte Gegenstände, bei denen es sich nicht um Flüssigkeiten oder Partikel handelt, und

(i) die im Rahmen der Fertigung zu einer bestimmten Form oder einem Design geformt werden,

(ii) die über Endverwendungsfunktionen verfügen, die im Rahmen der Endverwendung ganz oder teilweise von der Form oder dem Design abhängig sind, und

(iii) die unter normalen Verwendungsbedingungen höchstens sehr kleine Mengen (d. h. winzige Mengen oder Spuren) von gefährlichen Chemikalien (gemäß Festlegung unter Paragraf (d) dieses Abschnitts) freisetzen und die für die Mitarbeiter keine physische oder Gesundheitsgefährdung darstellen.

Ausschluss von der SDB-Verpflichtung für Erzeugnisse: OSHA Hazard Communication Standard (CFR, Titel 29, Standard 1900.1200): Artikel 1910.1200(b)(6)(v) :

1910.1200(b)

Geltungsbereich und Anwendung

1910.1200(b)(6)

Dieser Abschnitt gilt nicht für:

1910.1200(b)(6)(V)

Erzeugnisse (gemäß Definition in Paragraf (c) dieses Abschnitts)
 

Europa

Definition eines Erzeugnisses: REACH – Titel 1 – Kapitel 2 – Artikel 3.3:

Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.

Anforderungen für die Bereitstellung von SDBs: REACH – Titel 4 – Artikel 31.1:

Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs stellt dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemischs ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung,

(a) wenn der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder wenn das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt oder

(b) wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder

(c) wenn der Stoff aus anderen als den in Buchstabe a und Buchstabe b angeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde.

Diese SDB-Anforderungen gelten für Stoffe und Gemische, nicht jedoch für Erzeugnisse.