REACH SHVC

REACH ASUS

Artikel 33 Mitteilungspflicht

Informationen zu den Bestimmungen

Gemäß REACH-Artikel 33 muss jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, dem Abnehmer ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen. 

Unser Ansatz

Die in Artikel 33 definierte REACH-Auflage, besonders besorgniserregende REACH-Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) anzugeben, wird im Rahmen unserer Meldedokumente für REACH-Stoffe (Article Safe Usage Statements, ASUS) erfüllt.

 

Die Angaben von TE zu SVHCs in Erzeugnissen beruhen derzeit auf den „Leitlinien zu Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen“ (Version: 4, June 2017) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), TE hat unsere Konformitätserklärungen seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2015 aktualisiert, um O5A (Once An Article Always An Article) widerzuspiegeln. Bei „komplexen Objekten“ wird die Schwelle von 0,1% Gewicht auf Gewichtskonzentration durchgesetzt für jeden Artikel darin und entsprechend gemeldet. Jede Ausnahme von einer REACH O5A-Erklärung wird im Haftungsausschluss der Konformitätserklärung (SoC) des Teils deutlich vermerkt.

Wenn in irgendeinem unserer Produkte ein besonders besorgniserregender Stoff erkannt wird, der den Schwellenwert übersteigt, wird eine Erklärung gemäß der Kommunikationsverpflichtung von REACH-Artikel 33 in unseren Auftragsbestätigungen und Verpackungsbelegen vermerkt. Diese Erklärung enthält einen Link zu der Website, von der das entsprechende ASUS abgerufen werden kann.

 

 

Zusätzlich, wenn Auftragsbestätigung oder Verpackungsbeleg keine REACH-SVHC-Daten enthalten, sind in dem Produkt keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten.

REACH SVHC

Bei einem besonders besorgniserregenden Stoff handelt es sich um einen Stoff, der eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Stoffe, welche in Gefahrenklasse 1 oder 2 eingestuft sind und krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften aufweisen.
  • Stoffe, die nach den Kriterien des REACH-Anhangs III persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind
  • Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben (z. B. endokrine Disruptoren)

Obwohl es mehr als 1.000 Stoffe gibt, die diese Kriterien potenziell erfüllen, beziehen sich die besonders besorgniserregenden Stoffe im Zusammenhang mit REACH insbesondere auf solche Stoffe, die den erwähnten Gefahrenklassen angehören und die auf die Kandidatenliste der Stoffe für die Zulassung durch die Europäische Kommission gesetzt wurden.

 

Die Kandidatenliste wird regelmäßig aktualisiert.

 

Durch die Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste entstehen den Herstellern, Importeuren und Benutzern zusätzliche Pflichten, da REACH für SVHCs spezifische Kontrollen vorsieht, die über die für gewöhnliche Chemikalien geltenden hinausgehen.